13b
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Vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 13b Absatz 6 UStG sind folgende Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- die nach § 3a Absatz 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen
Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Feld 46); - die Werklieferungen und die nicht in Feld 46 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Feld 52);
- Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (Feld 52);
- Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Feld 73);
- unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Feld 73);
- Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben unberücksichtigt (Feld 78)
- Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Feld 84);
- Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG ist (Feld 84);
- Lieferung von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen (Feld 84);
- Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten so genannten CO2-Emissionszertifikate (Feld 84);
- Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Liefergegenständen, insbesondere Altmetall und Schrott (Feld 84);
- Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Feld 84);
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Leistungen erbringt (Feld 84);
- Lieferung von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art (Feld 84).